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Recht · Mai 2026

Das Heilpraktikergesetz 1939 und die HPP-Wende 1993: Wie das deutsche Heilpraktiker-Recht heute funktioniert

Ein NS-Gesetz von 1939, ein Verwaltungsgerichts-Urteil von 1993 und eine amtsärztliche Prüfung mit gestaffelten Bestehensquoten: Wer die Rechts-Wirklichkeit der Heilpraktiker:innen 2026 verstehen will, muss in mehreren Schichten lesen.

Wer in Deutschland heilen will, ohne Ärztin oder Arzt zu sein, braucht eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Diese Formel ist seit 87 Jahren in den Grundzügen unverändert und wirkt damit wie ein versteinerter Bestand aus einer anderen Republik. Das ist sie auch. Das „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung” trägt das Datum des 17. Februar 1939 und stammt aus der Feder des nationalsozialistischen Reichsinnenministeriums unter Wilhelm Frick. Dass es bis heute fortgilt, ist eines der bemerkenswertesten Beispiele für die Kontinuität des deutschen Verwaltungs-Rechts über politische Brüche hinweg.

Vom freien Heilberuf zum NS-Gesetz

Bis 1939 war die Heilkunde in Deutschland rechtlich nahezu unreguliert. Die Reichsgewerbeordnung von 1869 hatte die sogenannte Kurierfreiheit etabliert: Jede Person konnte gewerblich Heilkunde ausüben, solange sie nicht den geschützten Titel „Arzt” verwendete. Die Weimarer Republik führte diese liberale Tradition fort. Naturheilkundige, Magnetiseur:innen, Magnetopath:innen, Massagen-Anbieter:innen und religiöse Heiler:innen arbeiteten neben der approbierten Ärzteschaft, häufig in den industriellen Ballungs-Räumen, wo der Zugang zu Ärzten teuer und schwierig war. Die Berufs-Statistik des Deutschen Reichs zählte für 1933 etwa 14.000 nicht-ärztliche Heilkundige.

Das NS-Regime verfolgte zunächst eine doppelte Strategie. Einerseits wollte es die nicht-akademische Heilkunde regulieren, um die ärztliche Profession zu privilegieren; andererseits hatte es Sympathien für eine „Neue Deutsche Heilkunde”, in der Schulmedizin und Naturheilkunde unter völkischen Vorzeichen integriert werden sollten. Das Heilpraktikergesetz von 1939 ist das Kompromiss-Ergebnis dieser konkurrierenden Interessen: Es führte den Berufs-Titel „Heilpraktiker” ein, knüpfte seine Ausübung an eine staatliche Erlaubnis und sah – in der ursprünglichen Fassung – vor, dass nach Ablauf einer Übergangs-Frist keine neuen Heilpraktiker mehr zugelassen werden sollten. Der Beruf sollte aussterben.

Tatsächlich aber blieben nach Kriegsende und in den ersten Jahren der Bundesrepublik die neuen Zulassungen erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht erklärte 1957 in einer Grundsatz-Entscheidung den Aussterbe-Paragraphen für nichtig und stellte fest, dass die Berufs-Freiheit nach Artikel 12 Grundgesetz auch das Recht umfasse, den Beruf der Heilpraktiker:in zu ergreifen. Seither sind Neu-Zulassungen ohne Mengen-Begrenzung möglich. Die Zahl der Berufs-Angehörigen liegt nach Schätzungen des Bunds Deutscher Heilpraktiker (BDH) 2026 bei etwa 47.000 in Deutschland.

Die Erlaubnis nach §2 und die amtsärztliche Überprüfung

Die rechtliche Struktur ist schlicht. §1 HeilprG definiert Heilkunde als „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen”. §2 macht die Ausübung dieser Heilkunde durch Nicht-Ärzte von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Die Erlaubnis-Voraussetzungen sind in der Ersten Durchführungs-Verordnung zum HeilprG vom 18. Februar 1939 geregelt: ein Mindest-Alter von 25 Jahren (in der ursprünglichen Fassung 21 Jahre, später angehoben), ein abgeschlossener Hauptschul- oder gleichwertiger Bildungs-Abschluss, persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung sowie der Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fähigkeiten zur Heilkunde-Ausübung.

Der Nachweis der Kenntnisse erfolgt über eine Überprüfung beim zuständigen Gesundheits-Amt. Diese Überprüfung – kein Examen im hochschul-rechtlichen Sinne, sondern eine amtsärztliche Eignungs-Feststellung – besteht aus zwei Teilen. Der schriftliche Teil umfasst 60 Multiple-Choice-Fragen aus Anatomie, Physiologie, Pathologie, Notfall-Medizin, Infektions-Krankheiten, Hygiene, Rechts-Kunde und Berufs-Ethik; bestanden hat, wer mindestens 45 Fragen richtig beantwortet. Der mündlich-praktische Teil dauert je nach Bundesland 30 bis 60 Minuten und wird vor einer Kommission aus zwei oder drei Ärzt:innen abgenommen. Die Bestehensquoten variieren erheblich: Eine 2024 vom BDH veröffentlichte Auswertung über fünf Bundesländer berichtete von Bestehensquoten zwischen 35 und 52 Prozent, im schriftlichen Teil tendenziell höher als im mündlichen.

Die Vorbereitung erfolgt überwiegend an privaten Heilpraktiker:innen-Schulen, die in Deutschland keiner staatlichen Akkreditierung unterliegen. Ausbildungs-Dauer und -Umfang sind nicht reguliert; übliche Curricula umfassen zwischen 750 und 1.800 Unterrichts-Stunden über ein bis drei Jahre. Diese Heterogenität ist seit Jahren Gegenstand berufs-politischer Debatten. Der Wissenschafts-Rat empfahl 2022 in einer Stellungnahme an die Bundesregierung, das Berufs-Bild grundlegend zu reformieren und entweder eine bundes-einheitliche Ausbildung zu etablieren oder den Beruf in seiner heutigen Form auslaufen zu lassen. Die Umsetzung dieser Empfehlung ist bislang nicht in Gesetzes-Form gegossen.

Die HPP-Wende: das BVerwG-Urteil von 1993

Eine zweite tragende Linie des deutschen Heilpraktiker-Rechts läuft über ein Urteil des Bundesverwaltungs-Gerichts vom 21. Januar 1993 (Aktenzeichen 3 C 34.90). Geklagt hatte eine ausgebildete Psychologin ohne Heilpraktiker:innen-Erlaubnis, die psychotherapeutisch tätig war und vom zuständigen Gesundheits-Amt aufgefordert wurde, ihre Tätigkeit einzustellen. Das BVerwG urteilte differenziert: Psychotherapie sei Heilkunde im Sinne des §1 HeilprG und damit erlaubnis-pflichtig. Aber es sei verfassungs-rechtlich nicht zwingend, dass Psychotherapie-Tätige die vollständige somatische Heilkunde-Überprüfung absolvieren müssten. Die Behörden seien gehalten, eine eingeschränkte Erlaubnis zu erteilen, wenn die Antragsteller:innen nachwiesen, dass sie die für die psychotherapeutische Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse besäßen.

Daraus entwickelte sich der Berufs-Stand der „Heilpraktiker:innen für Psychotherapie”, abgekürzt HPP. Die HPP-Überprüfung umfasst die Bereiche Psychopathologie, Psychotherapie-Methoden, Pharmako-Therapie (in Grundzügen), Notfall-Psychiatrie, Berufs-Ethik und Rechts-Kunde, klammert aber die somatische Heilkunde weitgehend aus. Die HPP-Erlaubnis berechtigt ausschließlich zur Ausübung psychotherapeutischer Heilkunde. Nach Schätzungen des Verbandes Freier Psychotherapeuten zählen Deutschland, Österreich (wo der Beruf rechtlich anders strukturiert ist) und die Schweiz zusammen 2026 etwa 12.000 HPP-Tätige, davon der überwiegende Teil in Deutschland.

Die HPP-Konstruktion ist berufs-politisch umstritten geblieben. Die approbierten Psychotherapeut:innen, die seit dem Psychotherapeuten-Gesetz von 1999 eine Mindestens-fünfjährige Hochschul-Ausbildung mit Approbation absolvieren, sehen in der HPP-Tätigkeit eine Konkurrenz mit erheblich niedrigerer Qualifikations-Schwelle. Befürworter:innen halten dagegen, dass die HPP-Praxis in Regionen mit ärztlicher und psychotherapeutischer Unterversorgung – nach Daten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung waren 2025 im Bundesgebiet 1.940 Psychotherapie-Sitze unbesetzt – einen wichtigen Versorgungs-Beitrag leiste, insbesondere im Bereich der Selbstzahler:innen.

DACH-Vergleich: Österreich und Schweiz

Die rechtliche Lage in den Nachbarländern ist grundlegend anders. Österreich kennt kein Heilpraktiker-Recht. Das Ärztegesetz von 1998 reserviert die Heilkunde-Ausübung ausschließlich für Ärzt:innen; die Ausübung von Heilkunde ohne ärztliche Berechtigung ist nach §184 Strafgesetzbuch als „Kurpfuscherei” strafbar und mit Geld- oder Freiheits-Strafen bis zu drei Monaten bedroht. Methoden wie Shiatsu, Akupressur oder Energie-Arbeit dürfen in Österreich rechtlich nur als Wellness- oder Gewerbe-Leistung angeboten werden, nicht als Heilkunde. Die in der Praxis bestehende Grauzone führt regelmäßig zu Verfahren – die Wirtschafts-Kammer Österreich zählte 2024 nach eigenen Angaben über 800 anhängige Verfahren wegen mutmaßlicher Heilkunde-Anmaßung.

Die Schweiz regelt komplementärmedizinische Berufe seit der Bundes-Verfassungs-Änderung von 2009 (Artikel 118a BV) auf kantonaler Ebene und über das Bundesgesetz über die Gesundheits-Berufe (GesBG) von 2020. Komplementär-Therapeut:innen mit eidgenössischem Diplom – einem Abschluss, der etwa 2.700 Lernstunden umfasst und durch die Organisation der Arbeitswelt Alternativ-Medizin (OdA AM) und die Organisation der Arbeitswelt Komplementär-Therapie (OdA KT) reguliert wird – können in den meisten Kantonen Heilkunde im Rahmen ihres jeweiligen Verfahrens ausüben und werden von vielen schweizerischen Zusatz-Versicherungen erstattet. Die Schweiz hat damit die im DACH-Raum klarste Regulierung der nicht-ärztlichen Therapie-Berufe.

Heilmittel-Werbegesetz und Wettbewerbs-Zentrale

Wer in Deutschland eine Heilpraktiker:innen-Erlaubnis besitzt, ist berechtigt, Heilkunde auszuüben, aber sehr beschränkt darin, wie er oder sie sie bewerben darf. Das Heilmittel-Werbegesetz (HWG) von 1965, mehrfach novelliert, untersagt in §3 HWG insbesondere die Werbung mit fremden oder eigenen Erfahrungs-Berichten („Frau M. aus L. konnte nach drei Behandlungen wieder schmerzfrei laufen”), die irreführende Werbung mit Wirkungs-Versprechen für bestimmte Krankheiten und die Vorher-Nachher-Darstellungen bei operativen Eingriffen. §11 HWG zählt darüber hinaus weitere Werbe-Verbote auf, darunter die Werbung mit Empfehlungen von Ärzt:innen oder die Verwendung von Krankheits-Bildern.

Die Wettbewerbs-Zentrale in Bad Homburg verfolgt Verstöße gegen das HWG regelmäßig. Sie zählte 2024 nach eigenem Tätigkeits-Bericht über 1.200 Abmahnungen im Bereich der Komplementär- und Alternativ-Medizin, davon ein erheblicher Teil gegen Heilpraktiker:innen-Praxen. Typische Abmahn-Gründe: Werbung mit Heil-Versprechen zu bestimmten Diagnosen, Werbung mit Patient:innen-Stimmen auf der Praxis-Website, Behauptungen über Wirksamkeits-Quoten ohne wissenschaftliche Belege. Die Konsequenzen reichen von Unterlassungs-Erklärungen über Vertrags-Strafen bis zu Gerichts-Verfahren mit fünfstelligen Streit-Werten.

Dokumentation und Aufbewahrung

Eine letzte rechtliche Schicht betrifft die Patient:innen-Dokumentation. Heilpraktiker:innen unterliegen nach §10 der Berufsordnung der Heilberufe – soweit auf Landes-Ebene erlassen – einer Dokumentations-Pflicht. Die Aufbewahrungs-Frist beträgt nach §630f BGB (Behandlungsvertrag) zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung. Darüber hinaus greift die DSGVO seit Mai 2018 mit weitreichenden Pflichten zur datenschutz-gerechten Verarbeitung von Gesundheits-Daten, die nach Artikel 9 DSGVO als besonders schützenswert eingestuft sind. Praxis-relevante Pflichten umfassen den Abschluss von Auftrags-Verarbeitungs-Verträgen mit Software-Anbietern, die Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungs-Tätigkeiten und die Bestellung eines Datenschutz-Beauftragten bei mehr als zwanzig regelmäßig mit Datenverarbeitung befassten Personen.

Auch wenn das Heilpraktikergesetz aus dem Jahr 1939 stammt, ist die rechtliche Wirklichkeit deutscher Heilpraktiker:innen 2026 eine vielschichtige: ein NS-Rahmen-Gesetz, ein Verfassungs-Urteil von 1957, ein BVerwG-Urteil von 1993, ein HWG von 1965, eine DSGVO von 2018, eine Wissenschafts-Rats-Empfehlung von 2022 und kantonale wie nachbar-staatliche Vergleichs-Linien. Wer in diese Profession eintritt, übernimmt nicht nur eine Berufs-Identität, sondern eine rechtsgeschichtlich ungewöhnlich dichte Erbschaft.


Ressort: Recht